Bundesarbeitsgemeinschaft für Menschen mit erworbenem Hirnschaden

COVID-19 Arbeitszeitverordnung kommt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Verordnung zur Lockerung des Arbeitszeitgesetzes (COVID-19-ArbZV) ab dem 10. April 2020 in Kraft gesetzt und vorläufig bis zum 30.Juni 2020 befristet

Ziel soll eine erleichterte Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Pandemie sein.

Arbeitszeiten dürfen länger werden, Ruhezeiten kürzer und das Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot darf gelockert werden.

Das COVID-19-ArbZV sagt:
•    die tägliche Höchstarbeitszeit darf  12 Stunden betragen
•    es dürfen bei dringendem Anlass mehr als 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden
•    die vorgeschriebene Ruhezeit wird auf 9 Stunden reduziert
•    bestimmte Bereiche dürfen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten
•    der Ausgleich für Sonntagsarbeit muss erst innerhalb von 8 Wochen erfolgen

Alle neuen Regelungen gelten nur, wenn auch bei Ausnutzung aller vorausschauenden und oranisatorischen Maßnahmen der Notstand nicht verhindert werden kann.

Aus unserer Sicht kommt auf unseren Arbeitsbereich, die Pflegenden, eine weitere Belastung zu. Die durch knapp bemessene Personalressourcen schon hohe Arbeitsbelastung wird sich noch deutlich verschärfen. Auch ist unklar, wie die dann zusätzlich geleistete Arbeit im Rahmen der eng verhandelten Stellen und Budgets wieder ausgeglichen werden soll. Wie soll bei diesem Personalmangel später Freizeitausgleich in so hohem Maße gewährt werden können?

Wir hoffen sehr, dass die Pflegenden durch diese Regelungen nicht überlastet werden. Die schon hohe Arbeitsbelastung zeitlich weiter auszudehnen ist auf dem Papier gut zu rechnen. Ob die Pflegenden diese zusätzliche Arbeit schaffen können wird die Zukunft zeigen müssen.

Es gibt, wie in vielen aktuell und auch schon länger hoch belasteten Arbeitsbereichen, nur diese Menschen die täglich im Einsatz sind. Sie werden nicht einfach mehr und schaffen auch nicht unbegrenzt viel Arbeit.