Bundesarbeitsgemeinschaft für Menschen mit erworbenem Hirnschaden

Das ist im SGB V auch neu

Der Gesetzgeber hat den Paragraphen 24a  SGB V  geändert. Bisher mussten Frauen ab dem 20. Lebensjahr Verhütungsmittel selbst bezahlen. Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch hat der Gesetzgeber die Altersgrenze nun auf das 22. Lebensjahr erhöht. Junge Frauen, die sich empfängnisverhütende Mittel nicht leisten können sollen so besser unterstützt werden.
Nachzulesen in den Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA_RL), Abschnitt B Nummer 13