Bundesarbeitsgemeinschaft für Menschen mit erworbenem Hirnschaden

Genehmigung für Krankenfahrten entfällt für Betroffene mit eingeschränkter Mobilität

Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit und Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt müssen eine Verordnung zur Krankenbeförderung zu einer ärztlich verordneten ambulanten Behandlung ab dem 01.01.2019 nicht mehr zur Genehmigung bei ihrer Krankenkasse vorlegen.

Auf Basis des neuen Pflegepersonalstärkungsgesetzes gilt die Verordnung als genehmigt (sog. Genehmigungsfiktion). Die Neuregelung sowie die damit verbundenen Änderungen beim GBA bringt zum 01.04.2019 auch ein neues Verordnungsformular zur Krankenbeförderung. Bis 31.03.2019 gilt das alte Formular weiter.