Bundesarbeitsgemeinschaft für Menschen mit erworbenem Hirnschaden

Informationen zum Stand der Umsetzung des GKV-IPREG für betroffene Menschen in der Phase F

Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetzes (IPReG)

Sehr geehrte Mitglieder der BAG Phase F e.V.

da immer wieder Anfragen von Angehörigen betroffener Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen an uns herangetragen werden, möchten wir Ihnen zur Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetzes (IPReG) einige Zeilen schreiben.

Die Träger bzw. Leitungspersonen stationärer Fach- bzw. Intensivpflegeeinrichtungen müssen an die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen herantreten, um einen Vertrag über die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege nach § 132l SGB V (alt: Vertrag gemäß § 132a SGB V über die Versorgung mit medizinischer Behandlungspflege) zu schließen. Der Versorgungsvertrag wird dann von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen angeboten. Dem folgt eine entsprechende Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage der aktuellen Pflegesatzvereinbarung. Dieser Versorgungsvertrag  ist die Voraussetzung dafür, dass betroffene Versicherte ihren Leistungsanspruch nach § 37c SGB V (außerklinische Intensivpflege) gegenüber der Krankenkasse in einer stationären Pflegeeinrichtung durchsetzen können. Diese Leistungen, in diesem Fall neben der Bezahlung des Pflegegrades die komplette Übernahme aller weiteren Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung, können also nicht in „normalen“ Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Mit dem Schließen des Versorgungsvertrages verpflichtet sich die stationäre Fachpflegeeinrichtung nun auch die besonderen Qualitätsanforderungen bezogen auf die Intensivpflege zu erfüllen. Die Einhaltung wird durch den MDK bei den jährlichen Qualitätsprüfungen kontrolliert.

Diesen umfangreichen Anspruch auf die Vergütung der außerklinischen Intensivpflege haben Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen, wenn sie ein Tracheostoma haben, eventuell darüber beatmet werden müssen oder ein anderer nicht planbarer, aber lebensbedrohlicher Interventionsbedarf vorliegt. Der Gesetzgeber schreibt in seiner Gesetzesbegründung dazu: „Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann demnach nicht alleine auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Tracheostomas abgestellt werden.“ Somit werden insbesondere die Unterstützungs- und Interventionsbedarfe bei den Menschen im Wachkoma gewürdigt. Die Pflegefachkraft muss tätig werden, um eine lebensbedrohliche Situation abzuwenden. Der Hausarzt stellt eine entsprechende Verordnung häusliche Krankenpflege aus, die dann von der Krankenkasse bewilligt werden muss. Erst dann erfolgt die komplette Kostenübernahme.

Die Kostenübernahme bezieht sich nun nicht mehr nur auf den Pflegegrad und weitere pflegebedingte Kosten, was bisher dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) entsprach, sondern auch auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage.

Wenden Sie sich bitte bei Fragen an Ihre Sprecher der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft. Im Interesse unserer Bewohnerinnen und Bewohner sollten wir dieses Gesetz in unseren Einrichtungen in Anwendung bringen.

Wir verbleiben mit den besten Grüßen

Der Vorstand und die Sprecher der Landesarbeitsgemeinschaften der BAG Phase F