Bundesarbeitsgemeinschaft für Menschen mit erworbenem Hirnschaden

Mehrfachbefristungen eines Arbeitsvertrages können zulässig sein

Das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg hat entschieden, das die zum vierten mal
ausgesprochene Befristung der Beschäftigung einer Mitarbeiterin rechtes war.
Hintergrund war eine lange ununterbrochene Beschäftigungsphase in 2017 von 20 Monaten mit nun 4 Befristungen.
Die Mitarbeiterin klagte gegen die letzte Befristung und verlangte einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um die (erneute) Befristung des Vertrages auf Grund der Vertretung
einer Kollegin die sich in Elternzeit befand. Weder die Dauer der Befristung noch die Häufigkeit der ausgesprochenen
Befristungen im Zeitraum reichten in vorliegenden Fall für den Anspruch aus.

Nach §242 BGB ist die Prüfung auf einen sogenannten Rechtsmissbrauch gegeben, wenn der befristete Arbeitsvertrag
länger als acht Jahre besteht, oder mehr als zwölf Befristungen eines bestehenden Arbeitsvertrages ausgesprochen werden,
oder der befristete Arbeitsvertrag länger als sechs Jahre besteht und bereits mehr als neun mal verlängert wurde.

Bitte beachten Sie, dies ist nur der Hinweis auf eine einzelne Entscheidung des Gerichtes. Er dient lediglich als Information und
ist keine Rechtsgrundlage. Uns ist es wichtig aufzuzeigen,sich in unklaren Fällen Rechtsbeistand zu holen.